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|Liegt eine triviale Wiedergabe vor, so erreicht diese weder die für einen urheberrechtlichen Schutz als [ | |Liegt eine triviale Wiedergabe vor, so erreicht diese weder die für einen urheberrechtlichen Schutz als [http://de.wikipedia.org/wiki/Lichtbildwerk Lichtbildwerk] nötige [http://de.wikipedia.org/wiki/Sch%C3%B6pfungsh%C3%B6he Schöpfungshöhe], noch weist sie ein „Mindestmaß an persönlicher Leistung“ (<small>Vgl. Eugen Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. neubearb. Auflage, Berlin 1980</small>) auf, um in Deutschland Leistungsschutz als [http://de.wikipedia.org/wiki/Lichtbild Lichtbild] genießen zu können. | ||
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Aktuelle Version vom 5. Juni 2009, 22:21 Uhr
| Die Schutzdauer für das von dieser Datei gezeigte Werk ist nach den Maßstäben des deutschen, des österreichischen und des schweizerischen Urheberrechts abgelaufen. Es ist daher Gemeinfreiheit. | ||
| Liegt eine triviale Wiedergabe vor, so erreicht diese weder die für einen urheberrechtlichen Schutz als Lichtbildwerk nötige Schöpfungshöhe, noch weist sie ein „Mindestmaß an persönlicher Leistung“ (Vgl. Eugen Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. neubearb. Auflage, Berlin 1980) auf, um in Deutschland Leistungsschutz als Lichtbild genießen zu können. |